Allgemeine Tipps für Versicherte

Wer als Versicherungskunde die Zahlungsweise optimiert, kann echtes Geld sparen.
Das gilt für die Kfz-Versicherung genauso wie für den Berufs­unfähig­keitsschutz, die Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung oder die Rechtsschutzpolice. Bis zu fünf Prozent der Versicherungsbeiträge können eingespart werden, wenn man seine Raten jährlich statt monatlich zahlt: Versicherungen sehen in der monatlichen Zahlung einen Mehraufwand und berechnen einen entsprechenden Aufschlag.

Wer vierteljährlich zahlt, verliert in der Regel noch drei Prozent, bei halbjährlicher Überweisung sind es immer noch zwei Prozent. Beispiel Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung: Steigt man von monatlicher auf jährliche Zahlungsweise um und investiert das Eingesparte zusätzlich in den Versicherungsschutz, ergeben sich erstaunliche Zusatzgewinne. So kommt ein Mann, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 35 Jahre alt ist, nach einer Laufzeit von 25 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.200 Euro auf rund 3.000 Euro extra (angenommen eine Überschussbeteiligung von fünf Prozent).

Vorsicht allerdings bei kapitalbildenden Versicherungen, die den Beitrag der Versicherten in Fonds anlegen: Hier bleibt eine monatliche Zahlung sinnvoll, weil so über das ganze Jahr Fondsanteile erworben werden und damit Preisschwankungen ausgeglichen werden können (Cost-Average-Effekt). Die Umstellung eines Vertrages auf eine jährliche Beitragszahlung ist in der Regel kostenlos. Allerdings lohnt es sich nicht, sein Giro­konto zu überziehen, um den Jahresbeitrag auf einen Schlag zahlen zu können - die Schuldzinsen sind dann in der Regel höher als die Kostenersparnis.

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125.000 Einbruchsversuche zählt die Polizei in Deutschland jährlich
mit Häufung in den Urlaubsmonaten. Wer länger auf Reisen ist, sollte seinen Versicherungsschutz prüfen. Natürlich haftet die Haus­rat­ver­si­che­rung auch dann für Schäden durch Einbruch, Feuer, Leitungswasser oder Blitzschlag, wenn man nicht zu hause ist. Wer die eigenen vier Wände allerdings für länger als 60 Tage verlässt, riskiert seinen Versicherungsschutz, wenn er den Versicherer zuvor nicht über die Abwesenheit informiert. Das gilt übrigens auch dann, wenn nur einzelne Gebäude oder Gebäudeteile eines Anwesens länger als zwei Monate leer stehen.

Der Hausratversicherer behält sich in der Regel vor, das durch die lange Abwesenheit erhöhte Risiko zu prüfen. Er entscheidet dann im Einzelfall, ob die Gefahrerhöhung – eventuell gegen angemessenen Mehrbeitrag – in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden kann. Als Versicherter kann man die Gefahren schon im Vorfeld minimieren: Bei längerem Verreisen alle Türen vollständig abschließen, Wasserzuflüsse abdrehen, keine Fenster gekippt lassen. Alle Elektrogeräte vom Stromnetz trennen, die nicht wie etwa ein Kühlschrank weiterlaufen sollen. Post und Zeitung abbestellen oder den Nachbarn um regelmäßige Leerung bitten – volle Briefkästen sind eine Einladung für Einbrecher.

Einfach aber wirksam: Per Zeitschaltuhr, die es für wenige Euro im Baumarkt gibt, einzelne Lampen in Wohnräumen abends stundenweise anschalten, damit das Haus bewohnt erscheint. Wertsachen wie Schmuck, Edelmetall oder Bargeld gehören ohnehin in den Banktresor - im Hausratschutz sind sie grundsätzlich nur bis zu einer bestimmten Grenze abgesichert, oft bis 20 oder 30 Prozent der gesamten Versicherungssumme.

Darauf müssen Sie als Versicherungskunde achten mehr erfahren weniger

Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden wollen, müssen Sie einiges beachten.
Schon vor Abschluss etwa einer Lebens-, Berufs­unfähig­keits- oder privaten Kranken­ver­si­che­rung gilt: Die Fragen im Antragsformular nach Vorerkrankungen und aktuellem Gesundheitszustand sollten Sie unbedingt wahrheitsgemäß beantworten. Wenn man bei den Gesundheitsangaben schummelt, kann der Versicherer im Ernstfall später die Leistung verweigern und aus dem Vertrag aussteigen.

Die Pflicht zur Wahrheit besteht übrigens nicht nur bei Per­sonen-, sondern auch bei Sachversicherungen. Setzt man beispielsweise den Wert eines Wohnhauses zu niedrig an, um Beiträge zu sparen, ersetzt die Ge­bäude­ver­si­che­rung im Schadenfall nur einen Teil der Wiederherstellungskosten. Das gilt auch für die Haus­rat­ver­si­che­rung, sofern der tatsächliche Wert der Wohnungsausstattung höher ist als bei Vertragsabschluss angegeben. Teure Anschaffungen deshalb nachmelden oder gleich eine Pauschalvariante wählen. Egal ob Sach- oder Per­sonenversicherung: Die Frage, ob man vorher bei einem anderen Anbieter versichert war oder noch ist, muss der Kunde immer wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls ist der Versicherer auch hier aus der Leistungspflicht und kann vom Vertrag zurücktreten.

Nach Vertragsschluss das versicherte Risiko möglichst gering halten. Beispiel: Wer beispielsweise vergisst, die brennenden Kerzen auszumachen bevor er die Wohnung verlässt, muss sich vom Hausratversicherer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, wenn daraus ein Wohnungsbrand resultiert. In diesem Fall kann der Hausratversicherer die Schadenregulierung ganz verweigern. Grobe Fahrlässigkeit ist auch in der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossen. Die muss Schäden am eigenen Fahrzeug nicht ersetzen, wenn man etwa wegen stark überhöhter Geschwindigkeit oder unter Alkoholeinfluss verunglückt. Die Kfz-Haft­pflicht muss den Unfallgegner zwar in jedem Fall zunächst entschädigen. Hat der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht, kann sie sich aber einen Teil bei ihm zurückholen.

Wenn sich das Schadenrisiko nach Abschluss einer Police erhöht, am besten sofort Mitteilung beim Versicherer machen. Das gilt beispielsweise für die Haus­rat­ver­si­che­rung, wenn man länger als 60 Tage abwesend ist oder in der Ge­bäude­ver­si­che­rung, wenn am Haus ein Baugerüst angebracht wird. Tritt ein Schadenfall ein, muss er dem Versicherer sofort gemeldet werden. Folgeschäden hat man nach Möglichkeit aktiv zu verhindern – Sturmschäden am Dach müssen mit Planen abgedeckt werden, damit kein Regenwasser eindringen kann, ein auslaufender Öltank muss sofort und fachgerecht abgedichtet werden, damit der Schaden nicht noch größer wird. Versicherungsschäden keinesfalls selbst beseitigen, bevor sie von einem Vertreter des Versicherers begutachtet wurden. Und alle Schäden am besten fotografisch dokumentieren. Das ist zwar nicht Pflicht, kann aber später ein wichtiger Nachweis sein.

Blechschaden selbst zahlen? mehr erfahren weniger

Auf überfüllten Straßen und engen Parkplätzen sind Blechschäden häufig.
Bei kleineren Unfällen ohne Per­sonenschaden kommt die Polizei oft gar nicht mehr, etwa wenn man beim Ausparken ein benachbartes Fahrzeug touchiert hat. In diesem Fall sollte man den Europäischen Unfallbericht nutzen, der wichtige für die Schadenregulierung nötige Fragen erfasst. Ein Vordruck wird vom Versicherer zusammen mit den Vertragsunterlagen zugeschickt und sollte im Fahrzeug aufbewahrt werden, so dass er im Notfall zur Hand ist. Der Unfallbericht wird von den Beteiligten ausgefüllt, unterschrieben und an die zuständigen Versicherer geschickt.

Wichtig: Ein Schuldanerkenntnis ist die Unterschrift unter den Europäischen Unfallbericht für keinen der Unfallgegner – wer seine Schuld ausdrücklich anerkennt, ohne dass sein Kfz-Versicherer den Schadenhergang zuvor prüfen konnte, riskiert seinen Versicherungsschutz.

In manchen Fällen kann es sich lohnen, kleinere selbstverschuldete Schäden aus der eigenen Tasche zu zahlen, um den erreichten Schadenfreiheitsrabatt nicht zu verlieren. Den genauen Betrag, den man maximal selbst zahlen sollte, kann man sich vom Kfz-Versicherer ausrechnen lassen. Diese Grenze ist abhängig vom bisher erreichten Rabatt und den Rückstufungsregeln des jeweiligen Versicherungstarifs.

Faustregel: Schäden bis ca. 600 Euro kann man selbst übernehmen, um den Schadenfreiheitsrabatt nicht zu gefährden. Stellt sich erst später heraus, dass es günstiger gewesen wäre, einen Schaden nicht selber zu zahlen, sondern vom Versicherer regulieren zu lassen, kann man den Unfall bis zum Jahresende nachmelden, Unfälle im Dezember auch bis zum 31. Januar des Folgejahres. Der Versicherer erstattet die ausgelegten Reparaturkosten dann nachträglich, kürzt im Gegenzug aber den Schadenfreiheitsrabatt.

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